§ 7 - Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)

V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 2030-2-12 Beamte
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 7 ändert mWv. 24. Dezember 2014 JubV SJubV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 19 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sowie

2.
die Soldatenjubiläumsverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2806).


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2014.



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