Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)

§ 8 Keine Beseitigung von Landschaftselementen



(1) Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden. Landschaftselemente im Sinne von Satz 1 sind

1.
Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind,

2.
Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,

3.
Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2.000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,

4.
Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern:

a)
in Biotopen, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,

b)
Tümpel, Sölle, Dolinen und

c)
andere mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete,

5.
Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler im Sinne von § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind,

6.
Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als zwei Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet,

7.
Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als fünf Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse nach Nummer 10 sind,

8.
Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als fünf Metern Länge,

9.
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern,

10.
Terrassen: von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.

(2) Trocken- und Natursteinmauern im Sinne von Absatz 1 Nummer 7, die zugleich Bestandteil einer Terrasse im Sinne von Absatz 1 Nummer 10 sind, dürfen nicht beseitigt werden.

(3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend bei

1.
Hecken und Knicks,

2.
Bäumen in Baumreihen,

3.
Feldgehölzen und

4.
Einzelbäumen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.

(5) Mit dem Beseitigungsverbot der Absätze 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, ist eine Pflicht zur Pflege nicht verbunden.





 

Frühere Fassungen von § 8 AgrarZahlVerpflV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2015Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 AgrarZahlVerpflV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AgrarZahlVerpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarZahlVerpflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AgrarZahlVerpflV Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (vom 22.09.2021)
... 28 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung handelt, die keine Feldraine im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 6 sind. Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur ...
§ 10 AgrarZahlVerpflV Übergangsregelungen
... Dezember 2015 weiter anzuwenden. (2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 4 sind die auf Grund des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 ... erlassen wird, ist Absatz 1 insoweit nicht mehr anzuwenden. (4) Soweit nach § 8 Absatz 4 eine landesrechtliche Regelung erlassen wird, ist Absatz 2 nicht mehr ...
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
§ 4 GAPDZV Landwirtschaftliche Fläche
... für ein Landschaftselement, das nicht beseitigt werden darf, im Sinne 1. des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ... oder 2. einer am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung eines Landes, die auf Grund des § 8 Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassen worden ...

InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 11a InVeKoSV Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse (vom 09.02.2021)
... 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit es sich nicht um Flächen im Sinne des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung handelt. (2) In dem Antrag ist anzugeben: 1. Bezeichnung, ...
§ 16 InVeKoSV Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen (vom 17.03.2016)
... für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil dieser Parzelle sind, ...
§ 19 InVeKoSV Landschaftselemente (vom 28.10.2016)
... Es gelten 1. Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung, 2. Landschaftselemente ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Artikel 2 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung handelt, die keine Feldraine im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 6 sind." 2. In § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird das ... die keine Feldraine im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 6 sind." 2. In § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort „Biotope" durch die Wörter „in ...

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit es sich nicht um Flächen im Sinne des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung handelt. (2) In dem Antrag ...