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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften (StRAnpV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 EStDV 2000 § 73a, § 84

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 73a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

1.
des Designgesetzes,

2.
des Patentgesetzes,

3.
des Gebrauchsmustergesetzes oder

4.
des Markengesetzes

geschützt sind."

2.
Dem § 84 Absatz 3h wird folgender Satz angefügt:

„§ 73a Absatz 3 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 StRAnpV Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 235 10. ZustAnpV Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, werden die ...