Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften (StRAnpV k.a.Abk.)

Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Anzeige