Artikel 97 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 12 angefügt:
- 2.
- Dem § 10b wird folgender Satz angefügt:
„§ 180 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen."
- 3.
- Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:
„§ 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
§ 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist auch für nach dem 31. Dezember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163 Satz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Besteuerungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2015 abgelaufen sind."
- 4.
- Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
§ 218 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) gilt ab dem 31. Dezember 2014 auch für Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen, die vor dem 31. Dezember 2014 erlassen worden sind."
- 5.
- § 17a wird wie folgt gefasst:
„§ 17a Kosten der Vollstreckung
Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft."
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400