Artikel 15 - Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StRAnpG 2015 k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung des Zerlegungsgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2014 ZerlG § 7

Nach § 7 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7a eingefügt:

 
„(7a) Die Absätze 1 bis 7 sind für die Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zerlegung vorläufig nach den für das Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen erfolgt. Die endgültige Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 erfolgt, wenn die hierzu erforderlichen Datengrundlagen zur Verfügung stehen. Für die endgültige Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 sind die Prozentsätze nach den Verhältnissen im jeweiligen Feststellungszeitraum gemäß den Absätzen 1 bis 3 festzusetzen."

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Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 StRAnpG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRAnpG 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Artikel 6 FKAustGEG Änderung des Zerlegungsgesetzes
... 7 Absatz 7a des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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