Nach §
7 Absatz 7 des
Zerlegungsgesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7a eingefügt:
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„(7a) Die Absätze 1 bis 7 sind für die Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zerlegung vorläufig nach den für das Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen erfolgt. Die endgültige Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 erfolgt, wenn die hierzu erforderlichen Datengrundlagen zur Verfügung stehen. Für die endgültige Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 sind die Prozentsätze nach den Verhältnissen im jeweiligen Feststellungszeitraum gemäß den Absätzen 1 bis 3 festzusetzen."
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531