Artikel 2 - Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes (BSVermÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431 (Nr. 63); Geltung ab 31.12.2014, Artikel 1 ab 01.01.2015
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Artikel 2 Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 31. Dezember 2014 ELFG § 11

§ 11 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

 
„§ 11 Auflösung des Fonds

Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein."



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