§
11 des
Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. August 1999 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel
3 Absatz 2 des Gesetzes vom
12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
-
- „§ 11 Auflösung des Fonds
Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein."