Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel
79 Absatz 2 des
Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel
91b Absatz 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Dezember 2014.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Johanna Wanka