(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf:
- 1.
- Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg,
- 2.
- bis zu 300 Planstellen im Bereich Informationstechnik befristet auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal der Postnachfolgeunternehmen aus dem Bereich Informationstechnik besetzt werden. Die ersten 60 Planstellen sind mit dem Vermerk „kw 31.12.2021", weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2020", weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2019", weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2018" sowie die letzten 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2017" auszubringen,
- 3.
- sofern die in § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgesetzes 2014 vorgesehene Möglichkeit zur Ausbringung von 300 Planstellen im Bereich Informationstechnik im Haushaltsjahr 2014 nicht ausgeschöpft werden konnte, die noch offene Anzahl zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Planstellen auszubringen.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2378; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698