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Änderung § 1 Haushaltsgesetz 2015 vom 01.01.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 980
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans


(Text alte Fassung)

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 299.100.000.000 Euro festgestellt.

(Text neue Fassung)

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 301.600.000.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2015 in Einnahmen und Ausgaben auf 1.681.116.000 Euro festgestellt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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