Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Nachtragshaushaltsgesetz 2015 (NHG 2015 k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2015 HG 2015 § 1, § 6a (neu)

Das Haushaltsgesetz 2015 vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2442) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „299.100.000.000" durch die Angabe „301.600.000.000" ersetzt.

2.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Reingewinn der Deutschen Bundesbank

Der Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank wird im Haushaltsjahr 2015 abweichend von § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" auf 2.953.608.879 Euro festgesetzt und dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" zugeführt."

Anzeige