Das
Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, dieser wiederum geändert durch Artikel
3 Nummer 3 des Gesetzes vom
30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „Krankengeld" das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt §
45 des
Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.
- das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und
- 2.
- das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.
Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes."
- 2.
- In § 47 Absatz 4 wird nach dem Wort „Krankengeld" das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld" eingefügt.
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015) ... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, werden die ...