Artikel 7 - Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (PflVerbG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 SGB VII § 45, § 47

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, dieser wiederum geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:

1.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „Krankengeld" das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und

2.
das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.

Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes."

2.
In § 47 Absatz 4 wird nach dem Wort „Krankengeld" das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld" eingefügt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 PflVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, werden die ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed