§
13 Absatz 1 der
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel
18 Nummer 2 des Gesetzes vom
23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des §
56 Absatz 2 des Gesetzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2 Satz 4 zusteht."
Artikel 6 25. BAföGÄndG Inkrafttreten (vom 01.01.2016) ... 15 Buchstabe c, Nummer 21 Buchstabe b, Nummer 27 Buchstabe a, b und d, Nummer 29 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV)
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1715