Artikel 4 - Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)

G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 DarlehensV § 13

§ 13 Absatz 1 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Gesetzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2 Satz 4 zusteht."

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Zitierungen von Artikel 4 25. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 25. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 25. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 25. BAföGÄndG Inkrafttreten (vom 01.01.2016)
... 15 Buchstabe c, Nummer 21 Buchstabe b, Nummer 27 Buchstabe a, b und d, Nummer 29 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV)
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1715
Artikel 1 5. DarlehensVÄndV Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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