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Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (4. OrdenErl k.a.Abk.)

E. v. 27.06.1975 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 1134-9 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Artikel 1



Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der

Goethe-Medaille

des Goethe-Instituts zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland e.V.


Artikel 2



Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen (Statut und Ausführungsbestimmungen zum Statut) der Goethe-Medaille.


Artikel 3



Das Statut und die Ausführungsbestimmungen zum Statut sowie die Abbildung der Goethe-Medaille werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.


Artikel 4


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der Goethe-Medaille und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.