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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers (UntRegÜVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.01.2015 BGBl. I S. 16 (Nr. 2); Geltung ab 27.01.2015
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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Januar 2015.

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