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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers (UntRegÜVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Januar 2015 UntRegÜV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3202), die durch Artikel 2 Absatz 41 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters".

2.
In § 1 werden die Wörter „Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung" durch die Wörter „Bundesanzeiger Verlag GmbH" ersetzt.

3.
In § 2 Satz 2 und § 3 Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz" die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

4.
Die §§ 4 und 5 werden durch folgenden § 4 ersetzt:

„§ 4 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 UntRegÜVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UntRegÜVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 366
Artikel 1 2. UntRegÜVÄndV Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
... Führung des Unternehmensregisters vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3202), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2015 (BGBl. I S. 16 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1, 2 ...