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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers (UntRegÜVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.01.2015 BGBl. I S. 16 (Nr. 2); Geltung ab 27.01.2015
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers


Artikel 1 ändert mWv. 27. Januar 2015 UntRegÜV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3202), die durch Artikel 2 Absatz 41 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters".

2.
In § 1 werden die Wörter „Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung" durch die Wörter „Bundesanzeiger Verlag GmbH" ersetzt.

3.
In § 2 Satz 2 und § 3 Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz" die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

4.
Die §§ 4 und 5 werden durch folgenden § 4 ersetzt:

„§ 4 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft."