Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 14 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. März 2015 (AsylbLGBek2015 k.a.Abk.)

B. v. 16.01.2015 BGBl. I S. 25 (Nr. 2)
Geltung ab 01.03.2015; FNA: 2178-1-1-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

Bekanntmachung



Nach § 14 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) angefügt worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:

1. Als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Asylbewerberleistungs-
gesetzes werden für die Zeit ab 1. März 2015 als Bargeldbedarf anerkannt
a)für alleinstehende Leistungsberechtigte
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1),
143 Euro
b)für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner
einen gemeinsamen Haushalt führen,
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2),
je 129 Euro
c)für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen
Haushalt
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 3),
je 113 Euro
d)für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn
des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 4),
85 Euro
e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5),
92 Euro
f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 6);
84 Euro
2. Als Beträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgeset-
zes werden für die Zeit ab 1. März 2015 als notwendiger monatlicher Bedarf
anerkannt
a)für alleinstehende Leistungsberechtigte
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1),
216 Euro
b)für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner
einen gemeinsamen Haushalt führen,
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2),
je 194 Euro
c)für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen
Haushalt
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3),
je 174 Euro
d)für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn
des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4),
198 Euro
e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5),
157 Euro
f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6).
133 Euro



Schlussformel



Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Im Auftrag Martin Bungartz

 
Anzeige