(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- 1.
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- 2.
- die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- 3.
- festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
(2) 1Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. 2Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. 3Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
(3)
1Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu beachten und die nach
§ 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
2Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind.
3Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in
§ 14 und im Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.
(5)
1Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen.
2Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach
§ 14 oder
§ 15 durchgeführt wurden.
3Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden.
4Satz 3 gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach
§ 14 oder
§ 16 vorgeschrieben sind.
(6) 1Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. 2Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitsmittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigt werden.
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§ 22 BetrSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021) ... 1 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 7. entgegen § 4 Absatz 1 ein Arbeitsmittel verwendet, 8. entgegen § 4 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ... 7. entgegen § 4 Absatz 1 ein Arbeitsmittel verwendet, 8. entgegen § 4 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 oder in Abschnitt 3 dieser ...
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417