(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§
8 und
9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
- 1.
- die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
- 2.
- die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
- 3.
- keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
- 4.
- Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang
3 genannten Arbeitsmittel.
§ 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung (vom 08.05.2019) ... kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden. (9) Sofern der Arbeitgeber von § 7 Absatz 1 Gebrauch macht und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 7 ... Absatz 1 Gebrauch macht und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 vorliegen, ist eine Dokumentation dieser Voraussetzungen ...