§ 17 - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Artikel 1 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.06.2015; FNA: 805-3-14 Arbeitsschutz
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§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen


§ 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet wird. 2Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. 3Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über

1.
Anlagenidentifikation,

2.
Prüfdatum,

3.
Art der Prüfung,

4.
Prüfungsgrundlagen,

5.
Prüfumfang,

6.
Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,

7.
Ergebnis der Prüfung,

8.
die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie

9.
Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur.

4Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.

(2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der prüfenden Stelle ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung V. v. 30. April 2019 BGBl. I S. 554 m.W.v. 8. Mai 2019

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Frühere Fassungen von § 17 BetrSichV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.05.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
vom 30.04.2019 BGBl. I S. 554
aktuell vorher 19.11.2016Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
vom 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
aktuellvor 19.11.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 BetrSichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BetrSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BetrSichV Prüfung von Arbeitsmitteln (vom 08.05.2019)
... nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Aufzeichnungen in § 17 vorgeschrieben ...
Anhang 2 BetrSichV (zu den §§ 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (vom 16.07.2021)
... und Eignung geprüft worden ist und b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist. Innere Prüfungen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
§ 30a EnSiG Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage (vom 13.10.2022)
... Dieses Ergebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung dokumentiert werden. (2) Der Betreiber hat eine gemäß § 18 ... spätestens jedoch drei Monate nach der Erteilung der Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung , bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... kann. Dieses Ergebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung dokumentiert werden. (2) Der Betreiber hat eine gemäß § 18 Absatz 1 ... spätestens jedoch drei Monate nach der Erteilung der Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung , bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Prüfbescheinigung ...

Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Artikel 1 BetrSichVuaÄndV Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden." 5. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
Artikel 2 ArbSchRAnpV Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden." 7. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: ... überprüft worden ist und b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist. Bei ...


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