§ 21 Ausschuss für Betriebssicherheit
(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet. 2Dieser Ausschuss soll aus fachkundigen Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelassenen Überwachungsstellen bestehen sowie aus weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft. 3Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. 4Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 5Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. 2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 3Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) 1Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Betriebssicherheit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. 2Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.
(4) 1Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. 2Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen.
(5) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
- 1.
- den Stand von Wissenschaft und Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu ermitteln und dazu Empfehlungen auszusprechen,
- 2.
- zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und dazu die dem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten,
- 3.
- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beraten und
- 4.
- die von den zugelassenen Überwachungsstellen nach § 13 Nummer 2 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten und bei den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 zu berücksichtigen.
(6) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- 1.
- die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten Regeln und Erkenntnisse nach Absatz 5 Nummer 2 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben und
- 2.
- die Empfehlungen nach Absatz 5 Nummer 1 sowie die Beratungsergebnisse nach Absatz 5 Nummer 3 in geeigneter Weise veröffentlichen.
(7) 1Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. 2Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung (vom 08.05.2019) ... für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Dies sind insbesondere die nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen sowie die ihm ... 3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, 4. Art und Umfang der ...
§ 4 BetrSichV Grundpflichten des Arbeitgebers (vom 08.05.2019) ... die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu beachten und die nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser ...
Zitat in folgenden NormenArbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)
Artikel 1 V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2531; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
§ 20 EMFV Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (vom 08.05.2019) ... Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt ... Feldern durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt ...
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
Artikel 1 V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
§ 9 OStrV Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (vom 24.10.2017) ... und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt ... Strahlung durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt ...
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
Artikel 1 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
§ 12 LärmVibrationsArbSchV Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (vom 01.10.2021) ... Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 ... und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. § 21 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Artikel 3 BioStoffVuaÄndV Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ... 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit Der Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 ... Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. § 21 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt ...
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 5 GesSchBÄndV Änderungen weiterer Verordnungen ... 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ § 21 Absatz 4 Nummer 1 " durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt. b) ... 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „ § 21 Absatz 6 Nummer 1 " ersetzt. b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Bei der ... werden." c) In Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „ § 21 Absatz 4 Nummer 1 " durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt. 2. In ... 3 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „ § 21 Absatz 6 Nummer 1 " ersetzt. 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 21 ... 6 Nummer 1" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ § 21 Absatz 4 Nummer 1 " durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt. 3. In ... 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „ § 21 Absatz 6 Nummer 1 " ersetzt. 3. In § 21 Absatz 6 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter ... 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt. 3. In § 21 Absatz 6 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 5" ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
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