Änderung § 17 BetrSichV vom 19.11.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 BetrSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2016 geltenden Fassung
§ 17 BetrSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen


(1) 1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet wird. 2 Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. 3 Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über

1. Anlagenidentifikation,

2. Prüfdatum,

3. Art der Prüfung,

4. Prüfungsgrundlagen,

5. Prüfumfang,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen,

7. Ergebnis der Prüfung und

8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2.

(Text neue Fassung)

6. Eignung und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen,

7. Ergebnis der Prüfung,

8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 und

9. Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur.


4 Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5 Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.

vorherige Änderung

(2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der festlegenden Stelle ergibt.



(2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der prüfenden Stelle ergibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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