Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2020 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 2 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98, 100 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Geltung ab 01.10.2014; FNA: 2030-6-31 Beamte
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§ 1 Bachelorstudium


§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes.

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Zitierungen von § 1 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter ...
§ 26 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
§ 27 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 24 in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung weiter ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die §§ 1 bis 19 und 21 bis 27 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen ...


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