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Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDVEV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen § 3 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 52 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:


Artikel 1 Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2020 GKrimDVDV mWv. 17. Dezember 2020

(gesamter Text siehe GKrimDVDV)


Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes


Artikel 2 ändert mWv. 17. Dezember 2020 HKrimDAPrV § 3, § 10

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 15. Januar 2011 (BGBl. I S. 43) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wer zum Auswahlverfahren oder zu Teilen des Auswahlverfahrens nicht zugelassen wird oder am Auswahlverfahren erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

(4) Das Auswahlverfahren wird von einer beim Bundeskriminalamt eingerichteten Auswahlkommission durchgeführt. Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein und besteht aus mindestens einer Beamtin und einem Beamten des höheren Dienstes. Mindestens ein Mitglied soll die Laufbahnbefähigung für den höheren Kriminaldienst besitzen. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Mitglieder werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden."

2.
§ 10 wird aufgehoben.


Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. April 2020 GKrimDVDV mWv. 17. Dezember 2020

(1) In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Die §§ 1 bis 19 und 21 bis 27 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 2. Februar 2015 (BGBl. I S. 98, 100), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3514) geändert worden ist, treten mit Wirkung vom 1. April 2020 außer Kraft. § 20 der in Satz 1 genannten Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) dieser Verordnung außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2020.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer