(1)
1Die nach
§ 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit.
2Sie richtet für die Verteidigung der Bachelorarbeit eine Prüfungskommission ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, bewerten sie die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander.
(4)
1Für eine Modulprüfung nach
§ 14 wird grundsätzlich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt.
2Für eine Modulprüfung nach
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 5 sowie für eine zu wiederholende Modulprüfung werden zwei Prüfende bestellt.
3Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
4Für die Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten sollen Angehörige des höheren oder gehobenen Kriminaldienstes bestellt werden.
(5) 1Für die Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit werden eine Erstprüferin oder ein Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder ein Zweitprüfer bestellt. 2Als Prüfende können bestellt werden:
- 1.
- hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,
- 2.
- nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,
- 3.
- Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen, oder
- 4.
- Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte mit
- a)
- einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss oder
- b)
- einer mindestens fünfjährigen beruflichen Tätigkeit auf dem Gebiet, dem das Thema der Bachelorarbeit entnommen ist.
3Mindestens eine oder einer der Prüfenden muss dem Personenkreis nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a angehören.
4Die Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der Bachelorarbeit festgelegt worden ist.
5Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
(6) 1Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- der Erst- oder Zweitprüferin oder dem Erst- oder Zweitprüfer der Bachelorarbeit und
- 3.
- einer weiteren Person nach Absatz 5 Satz 2.
2Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
3Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahre bestellt.
4Wiederbestellung ist zulässig.
5Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.
(7) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3514