(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(2)
1Jede oder jeder Studierende reicht in Modul 13 einen Themenvorschlag für ihre oder seine Bachelorarbeit sowie ein Exposé der Bachelorarbeit beim Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule ein.
2Der Fachbereich prüft den Themenvorschlag und das Exposé und leitet beides an die nach
§ 12 zuständige Stelle weiter.
3Diese legt für jede Studierende und jeden Studierenden das Thema der Bachelorarbeit fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt.
4Das Thema ist aktenkundig zu machen.
5Es kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der nach
§ 12 zuständigen Stelle geändert werden.
(3) 1Die Frist für die Anfertigung der Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe des Themas und endet drei Monate später. 2Die Studierenden werden fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit vom Dienst freigestellt.
(4)
1Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben der nach
§ 12 zuständigen Stelle zu erstellen.
2Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von den beiden Prüfenden betreut.
(5)
1Der Abgabetermin und der Präsentationstermin der Bachelorarbeit werden von der nach
§ 12 zuständigen Stelle festgelegt.
2Die Abgabe bei der nach
§ 12 zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen.
3Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.
4Sofern die Bachelorarbeit elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.
5Das Bewertungsverfahren darf höchstens sechs Wochen dauern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883