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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 2 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98, 100 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Geltung ab 01.10.2014; FNA: 2030-6-31 Beamte
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§ 16 Verteidigung der Bachelorarbeit


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur Verteidigung der Bachelorarbeit wird zugelassen, wer die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden und im Laufe des Studiums 180 Leistungspunkte erworben hat. 2Die Verteidigung der Bachelorarbeit wird als Einzelprüfung durchgeführt. 3Sie besteht aus

1.
einer Präsentation der Bachelorarbeit, die in der Regel 15 Minuten dauert, und

2.
einem Prüfungsgespräch, das in der Regel 30 Minuten dauert.

(2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(3) 1In dem Prüfungsgespräch sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. 2Weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten können einbezogen werden.

(4) 1Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. 2Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Präsentation der Bachelorarbeit und der Bewertung des Prüfungsgesprächs.

(5) 1Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. 2Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.

(6) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. 2Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen. 3Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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Frühere Fassungen von § 16 GKrimDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 11 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter ...
§ 26 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
§ 27 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 24 in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung weiter ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 11 SchriftVG Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden." 2. In § 16 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ...

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die §§ 1 bis 19 und 21 bis 27 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen ...


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