Für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§
1 bis 23 in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883