Die Verordnung regelt die Ausschreibung der finanziellen Förderung und ihrer Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen nach §
55 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, um im Rahmen des Ausbaupfads nach §
3 Nummer 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Zubau von Freiflächenanlagen in Höhe von durchschnittlich 400 Megawatt pro Kalenderjahr zu erreichen.