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§ 6 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 6 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen



(1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben.

(2) 1Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von einer installierten Leistung von mindestens 100 Kilowatt und höchstens 10 Megawatt haben. 2Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben; in diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und die Nachweise nach Absatz 4 so kennzeichnen, dass sie eindeutig dem jeweiligen Gebot zugeordnet werden können.

(3) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:

a)
ihr Sitz,

b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),

c)
die Handelsregisternummer, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, und

d)
wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Namen und Sitz,

2.
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

3.
die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

4.
den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen,

5.
den Standort der geplanten Freiflächenanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde und Flurstücken,

6.
die Angabe, ob sich die geplante Freiflächenanlage auf einer Fläche befindet,

a)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,

b)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,

c)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen und Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet werden soll,

d)
die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet worden ist oder

e)
deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in Buchstabe a bis d genannten Flächen fällt.

(4) Den Geboten müssen jeweils die folgenden Nachweise beigefügt werden:

1.
die Kopie

a)
eines Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans nach § 2 des Baugesetzbuchs, der zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage beschlossen worden ist,

b)
eines Offenlegungsbeschlusses nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, der zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage ergangen ist, oder

c)
eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs, der zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage aufgestellt oder geändert worden ist,

2.
eine Erklärung des Bieters, dass sich der Nachweis nach Nummer 1 auf den in dem Gebot nach Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standort der geplanten Freiflächenanlage bezieht,

3.
die Kopie eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster der Flurstücke, auf denen die Freiflächenanlage nach Absatz 3 Nummer 5 geplant ist, und

4.
sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, eine Vollmachtsurkunde für den nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b angegebenen Bevollmächtigten.

(5) 1Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am Gebotstermin zugegangen sein. 2Die Rücknahme von Geboten ist bis zum Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang bei der Bundesnetzagentur. 3Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Rücknahmeerklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt. 4Bieter sind an ihre Gebote, die innerhalb der Frist nach Satz 1 abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, bis zum Ablauf des zweiten auf den Gebotstermin folgenden Kalendermonats gebunden, sofern nicht vorher dem Bieter der Ausschluss des Gebots oder die Nichterteilung eines Zuschlags von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist.



 

Zitierungen von § 6 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FFAV Erstsicherheit
...  (2) Die Höhe der Erstsicherheit bestimmt sich aus der in dem Angebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 4 Euro pro Kilowatt. (3) ... die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder c enthält. (4) Bieter müssen bei der ...
§ 10 FFAV Ausschluss von Geboten
... wenn 1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind, 2. in Geboten, die für einen ... Flächen für die geplante Freiflächenanlage angegeben worden sind als die in § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a bis c genannten Flächen, 3. bis zum Gebotstermin bei ... bei begründetem Verdacht, dass der Bieter keine Freiflächenanlage auf dem nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standort plant, ausschließen, wenn 1. auf den nach ... 3 Nummer 5 angegebenen Standort plant, ausschließen, wenn 1. auf den nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flurstücken eine Freiflächenanlage bereits errichtet und ... dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist oder 2. die nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flurstücke der geplanten Freiflächenanlage ganz oder ...
§ 11 FFAV Ausschluss von Bietern
... der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben nach § 6 Absatz 3 oder unter Vorlage falscher Nachweise nach § 6 Absatz 4 in dieser oder einer ... unter falschen Angaben nach § 6 Absatz 3 oder unter Vorlage falscher Nachweise nach § 6 Absatz 4 in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat, b) der ...
§ 12 FFAV Zuschlagsverfahren
... mehr als zehn bezuschlagte Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e gibt. Zu diesem Zweck darf sie über diese Anzahl ... diese Anzahl hinausgehende Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e bei den Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 nicht ... für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter nach § 6 Absatz 3 übermittelten Angaben und die nach § 6 Absatz 4 übermittelten Nachweise ... worden ist, die vom Bieter nach § 6 Absatz 3 übermittelten Angaben und die nach § 6 Absatz 4 übermittelten Nachweise sowie den Zuschlagswert registrieren. Bietern muss ...
§ 13 FFAV Zuschlagswert
... Zuschlagswert ist der jeweils nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 in dem Gebot angegebene Gebotswert. (2) Abweichend von Absatz 1 ist ...
§ 14 FFAV Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
... der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, mit a) dem jeweils in ihrem Gebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standort der geplanten Freiflächenanlage, b) der ... Standort der geplanten Freiflächenanlage, b) der Nummer des Gebots nach § 6 Absatz 2 Satz 2, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und c) einer ...
§ 15 FFAV Zweitsicherheit
... die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder c enthält. (4) Bieter müssen bei der ...
§ 16 FFAV Allgemeine Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen
... 1. die Erstsicherheit zurückgeben, wenn der Bieter a) sein Gebot nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 zurückgenommen hat, b) für sein Gebot keinen Zuschlag ...
§ 22 FFAV Ausstellung von Förderberechtigungen
... bei dem als Fläche für die geplante Freiflächenanlage eine Fläche nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a bis d angegeben worden ist, darf nur Freiflächenanlagen ... bei dem als Fläche für die geplante Freiflächenanlage eine Fläche nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e angegeben worden ist, darf nur Freiflächenanlagen zugeteilt ...
§ 26 FFAV Bestimmung des anzulegenden Werts
... der Standort der Freiflächenanlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende ...
§ 32 FFAV Veröffentlichungen
... nach § 13 Absatz 1 bestimmt wird, 3. die in den bezuschlagten Geboten nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standorte der geplanten Freiflächenanlagen, 4. die ... der geplanten Freiflächenanlagen, 4. die in den bezuschlagten Geboten nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 angegebenen Planungsstände und 5. die Zuschlagsnummern der ...
§ 35 FFAV Festlegungen
... des Ausschreibungsvolumens über die Gebotstermine, 2. abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote ... und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten, 3. abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 zur Begrenzung der Anzahl der zulässigen Gebote eines Bieters in einer ... muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e geplant und nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ... erhöht wird und die Verringerung nach dem nachgewiesenen Planungsstand nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 differenziert wird oder b) der Zuschlagswert sich abweichend von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 15 EEAusG Änderung der Anlagenregisterverordnung
... ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch ...
Artikel 16 EEAusG Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
... ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter ...

Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
Artikel 4 FFAVuaÄndV Änderung der Anlagenregisterverordnung
... Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. von Bietern nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2 der Freiflächenausschreibungsverordnung ...