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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 5 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen



1Die Bundesnetzagentur muss die Ausschreibungen nach Ablauf der neunten und vor Ablauf der sechsten Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt machen. 2Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin,

2.
das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 unter Berücksichtigung des § 4,

3.
den Höchstwert nach § 8,

4.
die nach § 34 Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben und

5.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 35, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen.



 

Zitierungen von § 5 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FFAV Veränderung des Ausschreibungsvolumens
... Sofern die Frist nach § 15 Absatz 5 zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 5 noch nicht abgelaufen ist, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen des auf den Fristablauf ...
§ 34 FFAV Vorgaben und Maßnahmen der Bundesnetzagentur
... erlassen. Die Allgemeinverfügungen müssen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich bekannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren ... Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden. (4) Die Bundesnetzagentur muss bei ...