(1)
1Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für diejenigen ihrer Gebote, die einen Zuschlag nach §
12 erhalten haben, eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des §
16 leisten (Zweitsicherheit).
2Durch die Zweitsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach §
30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gesichert.
(2) Die Höhe der Zweitsicherheit bestimmt sich aus der Gebotsmenge des Gebots multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.
(3) Die Höhe der Zweitsicherheit verringert sich auf die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn das Gebot einen Nachweis nach §
6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder c enthält.
(4) Bieter müssen bei der Erbringung der Zweitsicherheit die Zuschlagsnummer des Zuschlags, auf den sich die Zweitsicherheit bezieht, angeben.
(5) Die Zweitsicherheit muss spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach §
14 Absatz 1 und 2 geleistet sein (materielle Ausschlussfrist).
§ 30 FFAV Strafzahlungen ... Die Strafzahlung verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 15 Absatz 3 verringert ist, auf die Hälfte des Betrags nach Satz 1. Die nach Satz 1 ... erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Leistung der Zweitsicherheit nach § 15 Absatz 5 folgt, 2. der Forderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus der Zweitsicherheit ... 2. der Forderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus der Zweitsicherheit nach § 15 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats ...
§ 35 FFAV Festlegungen ... wird, 9. zur Form der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15 , insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die nach § 16 Absatz 1 ... 10. zur Höhe der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15 , wobei die Sicherheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten ... der Gebotsmenge nicht überschreiten dürfen, 11. zu den Fristen nach § 15 Absatz 5 und § 20 Absatz 2 Satz 1, 12. zu Angaben, die zusätzlich mit dem ...