1Die Bundesnetzagentur kann Zuschläge, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des §
48 Absatz 1, 2 und 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen.
2Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zuschlag nach §
12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgenommenen Umfang entwerten.
§ 30 FFAV Strafzahlungen ... 2. mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind. Die Forderung ... 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, die nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden ist, multipliziert mit 50 Euro pro ...