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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 28 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 28 Finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen



(1) 1Der Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus einer Freiflächenanlage besteht nur, solange und soweit

1.
für die Freiflächenanlage eine Förderberechtigung besteht,

2.
der gesamte während der Förderdauer nach Absatz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird und

3.
die weiteren Voraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Ausnahme von § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind.

2Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, erstreckt sich der Anspruch nach Satz 1 auch auf Strom, der im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Förderberechtigung nach § 22 oder § 23 von der Freiflächenanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist.

(2) 1Sofern die installierte Leistung der Freiflächenanlage größer ist als die Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, beschränkt sich der Anspruch auf die finanzielle Förderung auf den förderfähigen Anteil der Strommenge. 2Der förderfähige Anteil der Strommenge entspricht der tatsächlich eingespeisten Strommenge der Freiflächenanlage multipliziert mit dem Quotienten aus der Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, und der installierten Leistung der Freiflächenanlage. 3Die übrige Strommenge bildet den nicht förderfähigen Anteil, für den kein Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anteil muss vom Anlagenbetreiber nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anteilig direkt vermarktet werden.

(3) 1Der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, muss die Anforderungen nach Absatz 1 und die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 prüfen und kann geeignete Nachweise verlangen. 2Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 35 Nummer 14 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen.

(4) 1Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur die Angaben des Bieters nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigen oder Abweichungen mitteilen. 2Die Bestätigung oder Mitteilung muss spätestens vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfolgen, der auf die Mitteilung der Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 3 folgt. 3Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 34 Absatz 4 für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.

(5) 1Die finanzielle Förderung ist abweichend von § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe der Ausstellung der Förderberechtigung. 3Sofern der Anlagenbetreiber nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus der Freiflächenanlage, der vor der Ausstellung der Förderberechtigung in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist, einen Anspruch auf finanzielle Förderung geltend gemacht hat, beginnt die Frist abweichend von Satz 2 mit dem Tag, für den erstmals ein Anspruch auf eine finanzielle Förderung bestanden hat.



 

Zitierungen von § 28 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FFAV Allgemeine Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen
... 2. die Zweitsicherheit zurückgeben, soweit a) der Netzbetreiber nach § 28 Absatz 4 die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigt hat, b) ...
§ 35 FFAV Festlegungen
... zu setzen, 14. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 28 Absatz 3 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § ... Absatz 3 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 verlangen muss, 15. zu Auflagen, die die ... dass die geförderte Freiflächenanlage innerhalb des Förderzeitraums nach § 28 Absatz 5 eine angemessene Strommenge erzeugt, 16. zur Höhe der Strafzahlungen nach ...