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Teil 3 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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Teil 3 Voraussetzungen für die Förderung von Freiflächenanlagen

§ 21 Antrag auf Ausstellung von Förderberechtigungen



(1) 1Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag eines Bieters eine Förderberechtigung für eine Freiflächenanlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts nach Maßgabe der §§ 26 und 27 für Strom aus dieser Freiflächenanlage bestimmen. 2Bieter dürfen beantragen, dass die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots ganz oder teilweise einer Freiflächenanlage oder mehreren Freiflächenanlagen zugeteilt wird.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters,

2.
die installierte Leistung der Freiflächenanlage, für die die Förderberechtigung ausgestellt werden soll, und bei einem Antrag nach § 23 die installierte Leistung der Anlagenerweiterung,

3.
den Standort der Freiflächenanlage

a)
mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde und Flurstücken und

b)
mit Angaben zur Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind,

4.
das Datum der Inbetriebnahme der Freiflächenanlage,

5.
den jeweiligen Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der der Freiflächenanlage zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,

6.
die Angaben des Bieters, ob

a)
er der Betreiber der Freiflächenanlage ist,

b)
für Strom, der in der Freiflächenanlage oder in Teilen der Freiflächenanlage erzeugt worden ist, eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist,

c)
bei der Errichtung der Freiflächenanlage Bauteile eingesetzt wurden, die unter Verstoß gegen Durchführungsvorschriften und Entscheidungen zur Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) oder gegen Durchführungsvorschriften und Entscheidungen zur Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) eingeführt worden sind, und

7.
die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 13 bis 16 der Anlagenregisterverordnung.


§ 22 Ausstellung von Förderberechtigungen



(1) Die Förderberechtigung für eine Freiflächenanlage darf nur ausgestellt werden, wenn

1.
die Freiflächenanlage vor der Antragstellung in Betrieb genommen worden ist und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist,

2.
die Freiflächenanlage

a)
im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, der zumindest auch mit dem Zweck aufgestellt oder geändert worden ist, eine Freiflächenanlage zu errichten,

b)
sich auf einer Fläche befindet,

aa)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,

bb)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,

cc)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen und Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist,

dd)
die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet worden ist oder

ee)
deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in Doppelbuchstabe aa bis dd genannten Flächen fällt und

c)
sich nicht auf einer Fläche befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,

3.
für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote bei der Bundesnetzagentur registriert und nicht von der Bundesnetzagentur entwertet worden ist; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:

a)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, das für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2015 abgegeben worden ist, darf nur Freiflächenanlagen zugeteilt werden, die sich auf einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis cc befinden,

b)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, das für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2016 oder 2017 abgegeben worden ist und bei dem als Fläche für die geplante Freiflächenanlage eine Fläche nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a bis d angegeben worden ist, darf nur Freiflächenanlagen zugeteilt werden, die sich auf einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd befinden, und

c)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Fläche für die geplante Freiflächenanlage eine Fläche nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e angegeben worden ist, darf nur Freiflächenanlagen zugeteilt werden, die sich auf einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b befinden,

4.
die für die Freiflächenanlage zuzuteilenden Gebotsmengen

a)
die installierte Leistung der Freiflächenanlage nicht überschreiten und

b)
10 Megawatt nicht überschreiten,

5.
die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Errichtung einer Freiflächenanlage auf einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee innerhalb des durch den Bebauungsplan nach Nummer 2 Buchstabe a beplanten Gebiets liegt; dies gilt nicht, wenn die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nach Nummer 2 Buchstabe a vor dem 28. Januar 2015 beschlossen worden ist,

6.
für den Strom aus der Freiflächenanlage keine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist und

7.
die Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 geleistet worden ist.

(2) Die Förderberechtigung nach Absatz 1 muss die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach § 26 bestimmten anzulegenden Werts enthalten.

(3) Die Bundesnetzagentur muss dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten werden soll, die Ausstellung der Förderberechtigung einschließlich der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 26 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach der Ausstellung der Förderberechtigung mitteilen.

(4) 1Die ausgestellte Förderberechtigung ist der Freiflächenanlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2Nachträgliche Änderungen der Zuordnung durch den Bieter sind ausgeschlossen.

(5) Die Bundesnetzagentur kann die Ausstellung der Förderberechtigung mit einer Auflage verbinden, sofern die Bundesnetzagentur nach § 35 Nummer 15 eine entsprechende Festlegung getroffen hat.


§ 23 Ausstellung von Förderberechtigungen bei Anlagenerweiterungen



1Die Bundesnetzagentur darf abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für eine Freiflächenanlage, für die bereits eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist, eine Förderberechtigung ausstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 entsprechend erfüllt sind,

2.
die installierte Leistung der Freiflächenanlage nach ihrer Inbetriebnahme durch eine Erweiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und

3.
die Summe der der Freiflächenanlage zusätzlich zugeteilten Gebotsmengen die Erhöhung der installierten Leistung nicht übersteigt.

2Für den Antrag nach Satz 1 und die Ausstellung der Förderberechtigung sind die §§ 21 und 22 Absatz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. 3Die Bestimmung des anzulegenden Werts für die gesamte Freiflächenanlage ist nach den §§ 26 und 27 vorzunehmen. 4Wenn die Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung bereits nach § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert worden ist, ist der bisherige anzulegende Wert für die Leistung der Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 26 und 27 einzuberechnen.


§ 24 Entwertung der Gebotsmengen nach der Ausstellung



Die Bundesnetzagentur muss die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots in dem im Antrag nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 angegebenen Umfang entwerten, sobald die beantragte Förderberechtigung ausgestellt worden ist.


§ 25 Registrierung der Freiflächenanlagen im Anlagenregister



1Die Bundesnetzagentur muss die Freiflächenanlagen und die Erweiterungen von Freiflächenanlagen nach der Ausstellung der Förderberechtigungen im Anlagenregister eintragen, soweit die Freiflächenanlagen noch nicht registriert sind. 2Mit der Übermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Freiflächenanlage nach § 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5 der Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln. 3Die sonstigen Bestimmungen der Anlagenregisterverordnung bleiben unberührt.


§ 26 Bestimmung des anzulegenden Werts



(1) Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des anzulegenden Werts nach den folgenden Absätzen bestimmen.

(2) 1Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge auf Antrag des Bieters nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist. 2Sofern die Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten einer Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, wird der gewichtete Mittelwert der Zuschlagswerte gebildet. 3Dieser Mittelwert berechnet sich aus dem Quotienten aus

1.
der Summe der Produkte aus dem Zuschlagswert und der zugeteilten Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot und

2.
der Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt werden.

4Der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete anzulegende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(3) 1Wenn der Standort der Freiflächenanlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. 2Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(4) 1Unbeschadet des Absatzes 3 verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 Satz 1 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Ausstellung der Förderberechtigung für die Gebotsmenge, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 folgt. 2Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Freiflächenanlage nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.


§ 27 Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen



(1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Freiflächenanlage ändert sich, wenn für die Freiflächenanlage nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Förderberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist.

(2) 1Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des anzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 26 Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. 2Sie muss dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die folgenden Angaben übermitteln:

1.
den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Freiflächenanlage,

2.
das Datum der Erhöhung der installierten Leistung und

3.
das Datum der Ausstellung der Förderberechtigung.

3Der Netzbetreiber muss ab der Inbetriebnahme der Anlagenerweiterung den von der Bundesnetzagentur nach Satz 1 neu bestimmten anzulegenden Wert für den Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugrunde legen.


§ 28 Finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen



(1) 1Der Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus einer Freiflächenanlage besteht nur, solange und soweit

1.
für die Freiflächenanlage eine Förderberechtigung besteht,

2.
der gesamte während der Förderdauer nach Absatz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird und

3.
die weiteren Voraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Ausnahme von § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind.

2Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, erstreckt sich der Anspruch nach Satz 1 auch auf Strom, der im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Förderberechtigung nach § 22 oder § 23 von der Freiflächenanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist.

(2) 1Sofern die installierte Leistung der Freiflächenanlage größer ist als die Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, beschränkt sich der Anspruch auf die finanzielle Förderung auf den förderfähigen Anteil der Strommenge. 2Der förderfähige Anteil der Strommenge entspricht der tatsächlich eingespeisten Strommenge der Freiflächenanlage multipliziert mit dem Quotienten aus der Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, und der installierten Leistung der Freiflächenanlage. 3Die übrige Strommenge bildet den nicht förderfähigen Anteil, für den kein Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anteil muss vom Anlagenbetreiber nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anteilig direkt vermarktet werden.

(3) 1Der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, muss die Anforderungen nach Absatz 1 und die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 prüfen und kann geeignete Nachweise verlangen. 2Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 35 Nummer 14 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen.

(4) 1Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur die Angaben des Bieters nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigen oder Abweichungen mitteilen. 2Die Bestätigung oder Mitteilung muss spätestens vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfolgen, der auf die Mitteilung der Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 3 folgt. 3Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 34 Absatz 4 für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.

(5) 1Die finanzielle Förderung ist abweichend von § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe der Ausstellung der Förderberechtigung. 3Sofern der Anlagenbetreiber nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus der Freiflächenanlage, der vor der Ausstellung der Förderberechtigung in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist, einen Anspruch auf finanzielle Förderung geltend gemacht hat, beginnt die Frist abweichend von Satz 2 mit dem Tag, für den erstmals ein Anspruch auf eine finanzielle Förderung bestanden hat.


§ 29 Rücknahme oder Widerruf einer Förderberechtigung



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Förderberechtigungen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 1, 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. 2Insbesondere sollen die Förderberechtigungen für eine Freiflächenanlage mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch eine Erweiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und der Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Anlagenregisterverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.

(2) 1Die Bundesnetzagentur kann Förderberechtigungen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen. 2Förderberechtigungen sollen insbesondere widerrufen werden, wenn

1.
aus der Freiflächenanlage innerhalb der ersten zwei Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme kein Strom in das Netz eingespeist oder dem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist oder

2.
die Freiflächenanlage innerhalb von einem Jahr nach ihrer Inbetriebnahme überwiegend wieder abgebaut worden ist.