(1) Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach §
12 den Bietern,
- 1.
- deren Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,
- 2.
- die von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder
- 3.
- die keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben,
die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen.
(2) Die Bundesnetzagentur muss den jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Strafzahlungen erforderliche Angaben mitteilen:
- 1.
- die nach § 12 Absatz 5 registrierten Angaben des Gebots,
- 2.
- den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
- 3.
- den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Zweitsicherheit,
- 4.
- die Rückgabe oder Rücknahme von Zuschlägen für das Gebot,
- 5.
- das Erlöschen des Zuschlags nach § 20 Absatz 1 Satz 1,
- 6.
- die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 24 und
- 7.
- die Rücknahme und den Widerruf einer Förderberechtigung nach § 29, sofern der Freiflächenanlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der geplanten Freiflächenanlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.