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Teil 5 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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Teil 5 Aufgaben der Bundesnetzagentur

§ 32 Veröffentlichungen



Die Bundesnetzagentur muss auf ihrer Internetseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung nach § 14 folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen:

1.
den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, der einen Zuschlag erhalten hat,

2.
den Durchschnittswert aller Zuschlagswerte der Ausschreibung, wenn der Zuschlagswert nach § 13 Absatz 1 bestimmt wird,

3.
die in den bezuschlagten Geboten nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standorte der geplanten Freiflächenanlagen,

4.
die in den bezuschlagten Geboten nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 angegebenen Planungsstände und

5.
die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.


§ 33 Mitteilungspflichten



(1) Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern,

1.
deren Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,

2.
die von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder

3.
die keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben,

die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen.

(2) Die Bundesnetzagentur muss den jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Strafzahlungen erforderliche Angaben mitteilen:

1.
die nach § 12 Absatz 5 registrierten Angaben des Gebots,

2.
den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,

3.
den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Zweitsicherheit,

4.
die Rückgabe oder Rücknahme von Zuschlägen für das Gebot,

5.
das Erlöschen des Zuschlags nach § 20 Absatz 1 Satz 1,

6.
die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 24 und

7.
die Rücknahme und den Widerruf einer Förderberechtigung nach § 29, sofern der Freiflächenanlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der geplanten Freiflächenanlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.


§ 34 Vorgaben und Maßnahmen der Bundesnetzagentur



(1) Die Bundesnetzagentur darf Formatvorgaben verbindlich vorgeben.

(2) 1Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Bestimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung, zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung, zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Förderberechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zuschlagsverfahren und zur Ausstellung von Förderberechtigungen erlassen. 2Die Allgemeinverfügungen müssen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich bekannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

(3) 1Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. 2In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.

(4) Die Bundesnetzagentur muss bei den Ausschreibungen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik treffen.


§ 35 Festlegungen



Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Ziele und Grundsätze treffen:

1.
abweichend von den §§ 3 und 4 zu einer Verringerung des Ausschreibungsvolumens oder zu einer anderen Verteilung des Ausschreibungsvolumens über die Gebotstermine,

2.
abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,

3.
abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 zur Begrenzung der Anzahl der zulässigen Gebote eines Bieters in einer Ausschreibung und zu Regelungen, die eine Umgehung dieser Begrenzung verhindern sollen,

4.
zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e geplant und nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist,

5.
abweichend von § 8 Absatz 2 zur Ermittlung des Höchstwerts, wobei der auf der Grundlage von § 8 Absatz 2 ermittelte Höchstwert nicht überschritten werden darf,

6.
zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 10 Absatz 1 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag nach § 20 Absatz 1 erloschen ist,

7.
zur näheren Ausgestaltung des Zuschlagsverfahrens nach § 12, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass das Nachrückverfahren nach § 12 Absatz 3 entfällt oder die Regelungen zum Nachrückverfahren nach § 12 Absatz 3 geändert werden,

8.
zum Verfahren der Ermittlung des Zuschlagswerts abweichend von § 13; zu diesem Zweck kann insbesondere geregelt werden,

a)
dass der Zuschlagswert auch zu einem oder mehreren Gebotsterminen in den Kalenderjahren 2016 und 2017 nach dem in § 13 Absatz 2 festgelegten Verfahren ermittelt wird oder

b)
wie die Höhe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt wird,

9.
zur Form der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 als Sicherheitsleistung erbracht werden können,

10.
zur Höhe der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15, wobei die Sicherheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten dürfen,

11.
zu den Fristen nach § 15 Absatz 5 und § 20 Absatz 2 Satz 1,

12.
zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Förderberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,

13.
zur Verringerung des Zuschlagswerts nach Ablauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom Standort der errichteten Freiflächenanlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass

a)
die Verringerung nach § 26 Absatz 3 auf bis zu 1 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird und die Verringerung nach dem nachgewiesenen Planungsstand nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 differenziert wird oder

b)
der Zuschlagswert sich abweichend von § 26 Absatz 4 nach bestimmten Fristen verringert oder monatlich degressiv ausgestaltet wird, um einen Anreiz zu einer frühzeitigen Inbetriebnahme der Freiflächenanlagen zu setzen,

14.
zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 28 Absatz 3 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 verlangen muss,

15.
zu Auflagen, die die Bundesnetzagentur mit der Ausstellung der Förderberechtigung verbinden darf, die sicherstellen sollen, dass die geförderte Freiflächenanlage innerhalb des Förderzeitraums nach § 28 Absatz 5 eine angemessene Strommenge erzeugt,

16.
zur Höhe der Strafzahlungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, wobei die Höhe der Strafzahlungen 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten darf.


§ 36 Erfahrungsbericht zur Flächeninanspruchnahme



Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und dann jährlich über die Flächeninanspruchnahme für Freiflächenanlagen, insbesondere über die Inanspruchnahme von Ackerland.