(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Umweltbundesamt ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem
Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
(2) Die Bundesnetzagentur darf die auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Überwachung der finanziellen Förderung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlich ist.