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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 39 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 39 Rechtsschutz



(1) 1Gerichtliche Rechtsbehelfe mit dem Ziel, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten, sind zulässig. 2Die Bundesnetzagentur muss bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das in den §§ 3 und 4 festgelegte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag erteilen, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig wird.

(2) 1Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Förderberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. 2Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Förderberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.

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Zitierungen von § 39 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FFAV Veränderung des Ausschreibungsvolumens
... Rechtsbehelfs über das Ausschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 39 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind. Die Erhöhung oder ...