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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 4 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 4 Veränderung des Ausschreibungsvolumens



(1) 1Das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 erhöht sich für den jeweils nächsten Gebotstermin, wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen Zuschläge erteilt und die entsprechenden Zweitsicherheiten geleistet worden sind, um die Differenz zwischen dem Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen. 2Sofern die Frist nach § 15 Absatz 5 zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 5 noch nicht abgelaufen ist, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen des auf den Fristablauf folgenden Gebotstermins entsprechend.

(2) 1Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 1 unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1

1.
um die Summe der Gebotsmengen erhöhen, die

a)
nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind oder

b)
auf Grund der Rücknahme oder des Widerrufs einer Förderberechtigung entwertet worden sind,

2.
um die Summe der Gebotsmengen der Gebote verringern, denen auf Grund eines erfolgreichen gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 39 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind.

2Die Erhöhung oder Verringerung des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die jeweiligen Gebotsmengen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht in einer vorangegangenen Ausschreibung bei der Festlegung des Ausschreibungsvolumens berücksichtigt worden sind.



 

Zitierungen von § 4 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FFAV Bekanntmachung der Ausschreibungen
...  2. das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 unter Berücksichtigung des § 4 , 3. den Höchstwert nach § 8, 4. die nach § 34 Absatz 1 von ...
§ 12 FFAV Zuschlagsverfahren
... der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 3 und 4 nicht überschreitet. (2) Die Bundesnetzagentur muss das folgende ... der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 3 und 4 überschreitet: 1. Die Bundesnetzagentur muss die zugelassenen Gebote sortieren ...
§ 35 FFAV Festlegungen
... genannten Ziele und Grundsätze treffen: 1. abweichend von den §§ 3 und 4 zu einer Verringerung des Ausschreibungsvolumens oder zu einer anderen Verteilung des ...
§ 39 FFAV Rechtsschutz
... Bundesnetzagentur muss bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das in den §§ 3 und 4 festgelegte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag erteilen, soweit das ...