Änderung § 2 EEGAusGebV vom 15.07.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 InnAusVEV am 15. Juli 2016 und Änderungshistorie der EEGAusGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 2 EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ermäßigung der Gebühr


(Text alte Fassung)

(1) Die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Gebot

1. nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,

2. nach § 10 der Freiflächenausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder

3.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist.

(2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 21 Absatz 1 der Freiflächenausschreibungsverordnung auf Ausstellung von Förderberechtigungen abgelehnt worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebühren nach den Nummern 1 und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung ermäßigen sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Gebot

1. nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,

2. nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,

3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,

4. nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,

5. nach §
10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,

6.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,

7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,

8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist
oder

9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11
der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist.

(2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen abgelehnt worden ist.

(2a) Die Gebühr nach Nummer 6 der Anlage ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung
abgelehnt worden ist.

(3) § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed