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Artikel 2 - Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen (InnAusVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 (Nr. 4); Geltung ab 30.01.2020

Artikel 2 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 30. Januar 2020 EEGAusGebV § 1, § 2, Anlage

Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2018 (BGBl. I S. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Ausschreibungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

(EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung - EEGAusGebV)".

2.
§ 1 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:

„(1) Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und Auslagen

1.
im Rahmen der Durchführung von Ausschreibungen nach

a)
Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist,

b)
der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,

c)
der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist,

d)
der Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) und

e)
den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und

2.
für die Entscheidung über die Bewilligung von Ausnahmen von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(1a) Sofern ein Gebot bei den Ausschreibungen nach der Innovationsausschreibungsverordnung für eine Anlagenkombination abgegeben wird, ist die Gebühr mit dem höchsten Gebührensatz nach der Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten."

3.
Nach § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Gebühr nach Nummer 6 der Anlage ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist."

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 und 3 werden in Spalte 2 jeweils nach den Wörtern „nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" ein Komma und die Wörter „nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden in Spalte 2 nach den Wörtern „nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung" eingefügt und werden die Wörter „eine Biomasseanlage" durch das Wort „Biomasseanlagen" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Bewilligung der Ausnahme von
der bedarfsgesteuerten Nacht-
kennzeichnung
1.736 Euro".