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Synopse aller Änderungen der EEGAusGebV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 16 des EEAusG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEGAusGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Freiflächenausschreibungsverordnung
(Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
- FFAGebV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Ausschreibungsgebührenverordnung
- AusGebV)

§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach § 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung und § 4 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung Gebühren und Auslagen.



(1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 4 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung Gebühren und Auslagen.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.



§ 2 Ermäßigung der Gebühr


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Gebot

1. nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,

2. nach § 10 der Freiflächenausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist,

3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist,



(1) Die Gebühren nach den Nummern 1 und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung ermäßigen sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Gebot

1. nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,

2. nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,

3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,

4. nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,

5. nach § 11 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist oder

6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 21 Absatz 1 der Freiflächenausschreibungsverordnung auf Ausstellung von Förderberechtigungen oder nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen abgelehnt worden ist.



(2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung oder nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen abgelehnt worden ist.

(3) § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.



Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


| Amtshandlungen
der
Bundesnetzagentur | Gebührensatz

1. | Bezuschlagung eines Gebots nach den §§ 12 und 14 der Freiflächenausschreibungsverordnung oder § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung | 715 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 des
Verwaltungskosten-
gesetzes).


2. | Ausstellung von Förderberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung oder von Zahlungsberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung | 615 Euro




| Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder nach § 13 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Solaranlagen
| 586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten
(§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder nach § 22 oder § 23
der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verord-
nung für Solaranlagen
| 539 Euro

3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen
an Land | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)