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Artikel 16 - Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEAusG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 EEGAusGebV § 1, § 2, Anlage

Die Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

(Ausschreibungsgebührenverordnung - AusGebV)".

2.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt" durch die Wörter „Gebühren nach den Nummern 1 und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung ermäßigen" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „§ 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „§ 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

dd)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „§ 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 der Freiflächenausschreibungsverordnung auf Ausstellung von Förderberechtigungen" durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung" ersetzt.

4.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis

 Amtshandlung der Bundesnetzagentur Gebührensatz
1.Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 13 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Solaranlagen
586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
2.Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 22 oder § 23
der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verord-
nung für Solaranlagen
539 Euro
3.Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen
an Land
522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
4.Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage
522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)."




 

Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 EEAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEAusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Artikel 2 GEEVEV 2017 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird ...