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Synopse aller Änderungen der EEGAusGebV am 30.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Januar 2020 durch Artikel 2 der InnAusVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEGAusGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.01.2020 geltenden Fassung
EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
(Ausschreibungsgebührenverordnung - AusGebV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Ausschreibungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
(EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung - EEGAusGebV)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

§ 1 Gebühren und Auslagen


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(1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung Gebühren und Auslagen.



(1) Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und Auslagen

1.
im Rahmen der Durchführung von Ausschreibungen nach

a)
Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist,

b)
der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,

c) der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist,

d) der Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106)
und

e)
den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und

2. für die Entscheidung über die Bewilligung von Ausnahmen von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(1a) Sofern ein Gebot bei den Ausschreibungen nach der Innovationsausschreibungsverordnung für eine Anlagenkombination abgegeben wird, ist die Gebühr mit dem höchsten Gebührensatz nach der Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten.


(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

§ 2 Ermäßigung der Gebühr


(1) Die Gebühren nach den Nummern 1 und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung ermäßigen sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Gebot

1. nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,

2. nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,

3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,

4. nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,

5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,

6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,

7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,

8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder

9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist.

(2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen abgelehnt worden ist.

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(2a) Die Gebühr nach Nummer 6 der Anlage ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist.

(3) § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.



Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis



| Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz

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1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der Verordnung
zu den gemeinsamen Ausschreibungen oder nach § 12 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Solaranlagen | 586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).



1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der Verordnung
zu den gemeinsamen Ausschreibungen,
nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
oder
nach § 12 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Solaranlagen | 586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen
an Land | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)



3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen,
nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung

oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen
an Land | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
für Biomasseanlagen
| 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)

5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für
KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Ver-
waltungskostengeset-
zes)

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6. | Bewilligung der Ausnahme von
der bedarfsgesteuerten Nacht-
kennzeichnung | 1.736 Euro