Synopse aller Änderungen der EEGAusGebV am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 9 des EEG2021-EG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEGAusGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis



| Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz

(Text alte Fassung)

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der Verordnung
zu den gemeinsamen Ausschreibungen,

nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
oder nach § 12 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Solaranlagen | 586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro

3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen,

nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen
an Land | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
für Biomasseanlagen | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)

(Text neue Fassung)

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
oder nach § 12 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Solaranlagen | 586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 oder § 38g des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro

3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 36d des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen
an Land | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 39d des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
für Biomasseanlagen oder für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)

5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für
KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Ver-
waltungskostengeset-
zes)

6. | Bewilligung der Ausnahme von
der bedarfsgesteuerten Nacht-
kennzeichnung | 1.736 Euro






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