(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die
- 1.
- mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und
- 2.
- nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.
(2)
1Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen.
2Die Regelungen der
§§ 3 bis 8 gehen vor.