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Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen in der Allgemeinen Gebührenverordnung und der Besonderen Gebührenverordnung BMI (AGebVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:


Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 AGebV § 12, Anlage 1, Anlage 2

Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „10,40" durch die Angabe „11,20" ersetzt.

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Kostenblock  Stundensatz
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/
Gruppe E 2 bis E 4
50,73
mittlerer Dienst/
Gruppe E 5 bis E 9a
59,42
gehobener Dienst/
Gruppe E 9b
bis E 12
74,41
höherer Dienst/
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
93,61
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 62,00
gehobener Dienst 75,19
höherer Dienst 96,59
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/
Gruppe E 2 bis E 4
39,60
mittlerer Dienst/
Gruppe E 5 bis E 9a
46,38
gehobener Dienst/
Gruppe E 9b
bis E 12
58,09
höherer Dienst/
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
73,08
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 48,40
gehobener Dienst 58,70
höherer Dienst 75,40
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/
Gruppe E 2 bis E 4
37,39
mittlerer Dienst/
Gruppe E 5 bis E 9a
46,09
gehobener Dienst/
Gruppe E 9b
bis E 12
61,08
höherer Dienst/
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
80,28
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 49,01
gehobener Dienst 62,19
höherer Dienst 83,59
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/
Gruppe E 2 bis E 4
29,19
mittlerer Dienst/
Gruppe E 5 bis E 9a
35,98
gehobener Dienst/
Gruppe E 9b
bis E 12
47,68
höherer Dienst/
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
62,67
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 38,26
gehobener Dienst 48,55
höherer Dienst 65,25
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
 13,33
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
 13,00
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
 10,41
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
 10,15


 
Teil B Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

KostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Durchschnittskosten
für den Bund
pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A 3 29.209
A 4 34.875
A 5 36.285
A 6 37.245
einfacher Dienst A 2 bis A 6 36.427
A 6 33.056
A 7 36.673
A 8 43.251
A 9 47.887
A 9 + Zulage 52.040
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 44.860
A 9 40.738
A 10 50.215
A 11 57.815
A 12 63.344
A 13 70.639
A 13 + Zulage 74.822
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 57.529
A 13 65.194
A 14 73.858
A 15 85.319
A 16 95.292
höherer Dienst A 13 bis A 16 78.088
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 27,9 10.163
mittlerer Dienst 27,9 12.516
gehobener Dienst 29,3 16.856
höherer Dienst 36,9 28.814
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 32,6 14.624
gehobener Dienst 32,6 18.754
höherer Dienst 32,6 25.457
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie
Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-
amten
2.450
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
100
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen
400
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2 32.523
E 2 Ü 29.897
E 3 34.831
E 4 35.699
Gruppe E 2 bis E 4 34.830
E 5 38.483
E 6 39.805
E 7 43.533
E 8 45.403
E 9a 47.884
Gruppe E 5 bis E 9a 42.261
E 9b 52.951
E 9c 52.503
E 10 55.546
E 11 60.576
E 12 66.265
Gruppe E 9b bis E 12 58.811
E 13 61.817
E 14 74.679
E 15 86.568
E 15 Ü 103.564
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 68.841
1.2.2 Personalnebenkosten
Bezüge
E 2 8.738
E 2 Ü 8.475
E 3 9.078
E 4 9.470
Gruppe E 2 bis E 4 9.149
E 5 10.190
E 6 10.623
E 7 11.864
E 8 12.315
E 9a 12.793
Gruppe E 5 bis E 9a 11.319
E 9b 13.914
E 9c 13.464
E 10 14.472
E 11 15.551
E 12 16.632
Gruppe E 9b bis E 12 15.088
E 13 15.590
E 14 18.109
E 15 19.537
E 15 Ü 19.652
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 16.901
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
100
Unfallversicherung Bund und Bahn 250
 Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen
400
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 5.490
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
tige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen 3.660
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sa-
chen
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik
2.3 Büroräume 8.100
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anla-
gen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 - 4 %
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 28,1 %
4. Personalstruktur Bundesbedienstete
4.1 Anzahl   
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 78.121
einfacher Dienst 1.225
mittlerer Dienst 34.001
gehobener Dienst 29.546
höherer Dienst 13.349
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 70.337
Gruppe E 2 bis E 4 5.313
Gruppe E 5 bis E 9a 39.376
Gruppe E 9b bis E 12 16.244
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 9.404
4.2 Vollzeitäquivalente   
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 74.211
einfacher Dienst 1.196
mittlerer Dienst 32.673
gehobener Dienst 27.875
höherer Dienst 12.467
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 65.126
Gruppe E 2 bis E 4 4.690
Gruppe E 5 bis E 9a 36.740
Gruppe E 9b bis E 12 15.177
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 8.159
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
Beamtinnen und Beamte 136
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 129


 
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2) Besondere pauschale Stundensätze (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)

KostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Festtitel gemäß
Haushaltssystematik des
Bundes
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtes Brutto A 3  
A 4  
A 5  
A 6  
einfacher Dienst A 2 bis A 6  
A 6  
A 7  
A 8  
A 9  
A 9 + Zulage  
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage  
A 9  
A 10  
A 11  
A 12  
A 13  
A 13 + Zulage  
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage  
A 13  
A 14  
A 15  
A 16  
höherer Dienst A 13 bis A 16  
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte  
einfacher Dienst 27,9  
mittlerer Dienst 27,9  
gehobener Dienst 29,3  
höherer Dienst 36,9  
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte  
mittlerer Dienst 32,6  
gehobener Dienst 32,6  
höherer Dienst 32,6  
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie
Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-
amten
Z 441.1 sowie 443.3
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
Z 443.1
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen
453.1
wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als
Auslage abgerechnet
wird:
5% dieses Titels
vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind
(§ 3)
459.9
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2  
E 2 Ü  
E 3  
E 4  
Gruppe E 2 bis E 4  
E 5  
E 6  
E 7  
E 8  
E 9a  
Gruppe E 5 bis E 9a  
E 9b  
E 9c  
E 10  
E 11  
E 12  
Gruppe E 9b bis E 12  
E 13  
E 14  
E 15  
E 15 Ü  
Gruppe E 13 bis E 15 Ü  
1.2.2 Personalnebenkosten
Bezüge
E 2  
E 2 Ü  
E 3  
E 4  
Gruppe E 2 bis E 4  
E 5  
E 6  
E 7  
E 8  
E 9a  
Gruppe E 5 bis E 9a  
E 9b  
E 9c  
E 10  
E 11  
E 12  
Gruppe E 9b bis E 12  
E 13  
E 14  
E 15  
E 15 Ü  
Gruppe E 13 bis E 15 Ü  
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
Z 443.1
Unfallversicherung Bund und Bahn Z 452 02
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen
453.1
wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als
Auslage abgerechnet
wird:
5 % dieses Titels
 vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind
(§ 3)
459.9
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
tige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
511.1
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen
514.1
wenn Hubschrauber
als Auslage abge-
rechnet werden:
79 % dieses Titels
wenn Boote oder
Schiffe als Auslage
abgerechnet werden:
91 % dieses Titels
Mieten und Pachten 518.1
Aus- und Fortbildung 525.1
Dienstreisen 527.1
wenn Dienstreisen als
Auslage abgerechnet
werden:
0 % dieses Titels
Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fach-
beiräten und ähnlichen Ausschüssen - soweit die
Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden
sind (§ 3)
Z 526.2
wenn Sachverstän-
dige als Auslage ab-
gerechnet werden:
60 % dieses Titels
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veran-
lassung in besonderen Fällen - soweit die Kosten mit
der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
Z 529.1
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informa-
tionstechnik - soweit die Kosten mit der gebühren-
fähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
532.1
behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsaus-
gaben (ohne IT) - soweit die Kosten mit der gebüh-
renfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
532.2
sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte - soweit
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3)
532.3
wenn sonstige
Dienstleistungsauf-
träge an Dritte als
Auslage abgerechnet
werden:
0 % dieses Titels
vermischte Verwaltungsausgaben - soweit die Kos-
ten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind
(§ 3)
539.9
Öffentlichkeitsarbeit - soweit die Kosten mit der ge-
bührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
Z 542.1
Veröffentlichungen und Fachinformationen - soweit
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3)
Z 543.1
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches - soweit
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3)
544.1
Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellun-
gen - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen
Leistung verbunden sind (§ 3)
Z 545.1
nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben -
soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung
verbunden sind (§ 3)
547.1
2.2 Investitionen
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 711.1
Erwerb von Fahrzeugen 811.1
wenn Wasserwerfer
als Auslage abge-
rechnet werden:
96 % dieses Titels
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132.1
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
812.1
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik
812.2
Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzel-
fall - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen
Leistung verbunden sind (§ 3)
712.1
2.3 Büroräume
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
Räume
517.1
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen Liegenschaftsmanagement
518.2
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anla-
gen
519.1
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 - 4 %
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent  
3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen
Leitung
Stabstellen
interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)
Controlling
interne Revision
Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)
Liegenschaftsverwaltung
Informationstechnik
Arbeitsschutz
Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)
Innerer Dienst
Sprachendienst
Bibliothek
Druckerei
Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)
Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
Bezügestelle
Personalvertretung
3.2 Rechts- und Fachaufsicht
4. Personalstruktur
4.1 Anzahl
Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbe-
amtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeam-
tinnen und -beamte)
Gesamtzahl
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gesamtzahl
Gruppe E 2 bis E 4
Gruppe E 5 bis E 9a
Gruppe E 9b bis E 12
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
4.2 Vollzeitäquivalente
Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbe-
amtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeam-
tinnen und -beamte)
Gesamtzahl
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gesamtzahl
Gruppe E 2 bis E 4
Gruppe E 5 bis E 9a
Gruppe E 9b bis E 12
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
Beamtinnen und Beamte  
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  


".


Artikel 2 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 BMIBGebV § 3

In § 3 Nummer 1 und 2 der Besonderen Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) werden jeweils nach dem Wort „Gebührenverordnung" die Wörter „in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung" eingefügt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Februar 2021.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer