Abschnitt 2 - Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV)

V. v. 11.02.2015 BGBl. I S. 130 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 204
Geltung ab 20.02.2015; FNA: 202-5-1 Verwaltungsgebühren
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Abschnitt 2 Ermittlung der kostendeckenden Gebühr
§ 2 Grundsätze
§ 3 Kosten der gebührenfähigen Leistung
§ 4 Pauschalierung und Typisierung
§ 5 Berücksichtigung der Auslagen
§ 6 Gegenstand der Kostenermittlung
§ 7 Kalkulatorische Kosten
§ 8 Verteilung der Gemeinkosten
§ 9 Festgebühr
§ 10 Zeitgebühr
§ 11 Rahmengebühr

Abschnitt 2 Ermittlung der kostendeckenden Gebühr

§ 2 Grundsätze



(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die

1.
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und

2.
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.

(2) 1Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. 2Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.

(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.

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§ 3 Kosten der gebührenfähigen Leistung


§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und

1.
durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder

2.
durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.

(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:

1.
Kosten für die Leitung,

2.
Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,

3.
Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie

4.
Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.

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§ 4 Pauschalierung und Typisierung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.

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§ 5 Berücksichtigung der Auslagen


§ 5 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in:

1.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,

2.
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

3.
die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen.

(3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.

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§ 6 Gegenstand der Kostenermittlung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. 2Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.

(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden:

1.
Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind,

2.
Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung,

3.
Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen,

4.
Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.

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§ 7 Kalkulatorische Kosten


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:

1.
kalkulatorische Versorgungszuschläge,

2.
kalkulatorische Abschreibungen,

3.
kalkulatorische Zinsen,

4.
kalkulatorische Mieten,

5.
kalkulatorische Wagnisse.

(2) 1Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. 2Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:

1.
27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,

2.
29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,

3.
36,9 Prozent für den höheren Dienst.

3Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.

(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.

(4) 1Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. 2Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(5) 1Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. 2Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.

(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.


Text in der Fassung des Artikels 46 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 8 Verteilung der Gemeinkosten


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.

(2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.

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§ 9 Festgebühr


§ 9 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:

1.
nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage

a)
der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder

b)
der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

2.
auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

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§ 10 Zeitgebühr


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.

(2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:

1.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,

2.
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

3.
die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung V. v. 28. Oktober 2015 BGBl. I S. 1888 m.W.v. 6. November 2015

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§ 11 Rahmengebühr



1Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich

1.
durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten

a)
niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und

b)
höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder

2.
aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.

2Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.



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