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Änderung § 16 EEV vom 29.07.2022

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§ 16 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 16 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Abschnitte 3a und 3b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.



 
(heute geltende Fassung) 
 

 
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